Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fotografie

Allgemeines / Begriffsdefinitionen

Die gegenständlichen Geschäftsbedingungen (in Folge kurz „AGB“) gelten für sämtliche Dienstleistungen aus dem Bereich der Fotografie zwischen der FOVI – Foto Video e.U. (in Folge kurz „AN“) sowie Unternehmen bzw Verbrauchern (in Folge kurz „AG“).
Der AG gilt als Verbraucher im Sinne dieser AGB, sofern es sich hierbei um einen Verbraucher iSd § 1 Abs 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) handelt und der Zweck der vertragsgegenständlichen Leistungserbringung nicht überwiegend einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Als Unternehmer im Sinne dieser AGBgeltend sämtliche natürliche und juristische Personen, die den Unternehmerbegriff des § 1 Abs 2 Unternehmensgesetzbuch (UGB) erfüllen.
Die nachfolgenden AGB gelten ausschließlich, etwaig entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des jeweiligen AG werden nicht anerkannt und gelangen sohin nicht zur Anwendung. Der AN erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden AGB.

1. REIHUNG DER VERTRAGSBESTANDTEILE
Als Vertragsbestandteile der gegenständlichen Leistungserbringung gelten in nachstehender Reihenfolge (vorgenannte Regelungen gehen nachgenannten Regelungen vor):

a.)   die schriftliche Bestätigung, durch die der Vertrag zu Stande gekommen ist (in Folge kurz „Bestätigung“);
b.)   die gegenständlichen allgemeinen Vertragsbedingungen (dieses Dokument);
c.)   die gesetzlichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), des KSchG sowie die für das Unternehmensgeschäft einschlägigen Bestimmungen;

2. URHEBERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
2.1         Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73 ff UrhG) stehen dem AN zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der AG erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der AG nur so viele Rechte, wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des AG und nicht für Werbezwecke als erteilt.

2.2         Der AG ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar wie folgt anzubringen:

Foto: (c) Manuel Kurz; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.

Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3 UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

2.3         Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des AN. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem AN bekannten Vertragszweck erforderlich ist.

2.4         Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (vgl Punkt 2.2 oben) erfolgt.

2.5         Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem AN die Webadresse mitzuteilen.

3. EIGENTUM AM FILMMATERIAL – ARCHIVIERUNG
3.1         Analoge Fotografie: Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc) steht dem AN zu. Dieser überlässt dem AG gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des AN. Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem AG nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des AG zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

3.2         Digitale Fotografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht dem AN zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche vom AN hergestellten Bilddateien. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.

3.3         Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des AGbestimmt sind, auf Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem AN und dem AG gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.

3.4         Der AN wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem AG keinerlei Ansprüche zu.

4. KENNZEICHNUNG
4.1      Der AN ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der AG ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

4.2      Der AG ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der AN als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

5. NEBENPFLICHTEN
5.1      Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der AG zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem § 1041 ABGB. Der AN garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).

5.2      Sollte der AN vom AG mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der AG, dass er hierzu berechtigt ist und stellt den AN von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.

6. VERLUST UND BESCHÄDIGUNG
6.1      Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der AN – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc) haftet der AN nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem AG nicht zu; der AN haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

6.2      Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvolle Gegenstände sind vom AG entsprechend zu versichern.

7. VORZEITIGE AUFLÖSUNG
7.1      Der AN ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen,

·      wenn über das Vermögen des AG ein Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder
·      wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt; bzw berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des AG bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet;
·      wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom AG zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist weiter verzögert wird;
·      wenn der AG trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fälliggestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

8. LEISTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG
8.1      Der AN wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der AG keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der AN hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

8.2      Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des AG zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der AN nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.3      Der AG trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

9. WERKLOHN / HONORAR
9.1      Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem AN ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

9.2      Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc), auch wenn deren Beschaffung durch den AN erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

9.3      Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom AG gewünschte Änderungen gehen zu dessen Lasten. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

9.4      Nimmt der AG von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem AN mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (zB aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

10. LIZENZHONORAR
10.1    Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem AN im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

11. ZAHLUNG
11.1    Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50 % der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar – falls es für den AG bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des AN vom Zahlungseingang als erfolgt.

11.2    Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

11.3    Bei Zahlungsverzug des AG ist der AN – unbeschadet über- steigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.

11.4    Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des AG übergehen, ge- schieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.

12. DATENSCHUTZ
12.1    Der AG nimmt, sofern diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist, folgende Datenschutzmitteilung zur Kenntnis und bestätigt, dass der AN damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat:

Der AN als Verantwortlicher verarbeitet die personenbezogenen Daten des AG wie folgt:

1. Zweck der Datenverarbeitung
Der AN verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom AG angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken des AN, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personenbezogenen Daten für die eigene Werbezwecke des AN.

2.Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Der AN verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen.

3. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners
Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten des AG, wenn dies Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage des AG namentlich zu nennende Empfänger übermittelt, nämlich insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies Vertragsinhalt ist, Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem AG bestehen und gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte.

4. Speicherdauer
Die personenbezogenen Daten des AG werden vom AN nur solange aufbewahrt, wie dies vernünftigerweise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten des AG werden so lange gespeichert, solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind.

5. Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten
Nach geltendem Recht ist der AG unter anderem berechtigt

·         zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der AN gespeichert hat um Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst – zu erhalten;
·         die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen;
·         vom AN zu erlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken;
·         unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner pesonenbezogenen Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen;
·         Datenübertragbarkeit zu verlangen;
·         die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu kennen; und
·         bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben.

6. Kontaktdaten des Verantwortlichen
Sollte der AG zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben, kann sich dieser an den AN wenden.

13. VERWENDUNG VON BILDNISSEN ZU WERBEZWECKEN DES FOTOGRAFEN
13.1    Der AN ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der AGerteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem § 1041 ABGB.

13.2    Der AG erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken des AN verarbeitet werden.

14.0 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
14.1    Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform. Mündlichen Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht.

14.2    Auf das Vertragsverhältnis ist österreichisches Zivilrecht mit Ausnahme von Verweisungsnormen (wie zB UN-Kaufrecht, IPRG, EVÜ) anzuwenden. Für alle aus dem Vertragsverhältnis (inklusive des Zustandekommens oder dessen Nichtigkeit) entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz des AN vereinbart. Handelt es sich beim AGum einen Verbraucher, so gilt das sachlich zuständige Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers als vereinbart.

14.3    Der AG verzichtet auf das Recht, diesen Vertrag aus dem Titel des Irrtums oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzufechten. Dies gilt auch für das Recht der Vertragsanpassung aufgrund eines Irrtums.

14.4    Der AG ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des AN mit eigenen Forderungen aufzurechnen, sofern diese nicht vom AN schriftlich anerkannt sind oder gerichtlich festgestellt wurden.

14.5    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Diese bleiben weiterhin gültig und vollstreckbar. Die ungültigen Bestimmungen sind durch dem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende, gültige und vollstreckbare Bestimmungen zu ersetzen. Das gleiche gilt für Fehler und Auslassungen im Zuge der Errichtung dieser AGB.